Statuten

Österreichischer Filmeditor:innen Verband

§ 1. Name und Sitz des Vereines

Österreichischer Filmeditor:innen Verband. Internationaler Name: Austrian Editors Association (AEA). Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Zweck

  1. a) die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Editor:innen und Schnittassistent:innen.
    b) durch deren Interessenvertretung gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Gewerkschaften sowie den Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften.
    c) auf allen Gebieten der Fernseh- und Filmproduktion und der daraus entstehenden Gesetzgebung und Verordnungen. Der Verein befasst sich auch mit der Herstellung und Pflege einschlägiger internationaler Beziehungen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient der Verwirklichung gemeinsamer Ziele.

§ 3. Mittel

3.1. organisatorische:
a) Abhaltung periodischer Zusammenkünfte
b) Einrichtung von Arbeitsausschüssen
c) Anregung einschlägiger gesetzlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Filmherstellung
d) Herausgabe von Druckwerken
e) Kontaktnahme zu ähnlichen nationalen und internationalen Organisationen sowie Mitgliedschaft bei solchen

3.2. finanzielle:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Die Mitglieder haben vom Vorstand festgesetzte Beiträge zu entrichten, desgleichen außerordentliche Beiträge, wenn der Vorstand es beschließt. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
c) Förderungsbeiträge, Zuweisungen und Subventionen privater und öffentlicher Stellen.
d) Erlös aus Veranstaltungen und Druckwerken.

§ 4. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erteilt.

4.1. Ordentliche Mitglieder:
Personen, die auf dem Gebiet der Filmmontage in der Filmherstellung mindestens 2 Jahre hauptberuflich in der Funktion als Filmeditor:in bzw. als Schnittassistent:in tätig sind.

4.2. Berufung:
Falls der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ablehnen sollte, so steht der antragstellenden Person gegen diesen Beschluss des Vorstandes ein Berufungsrecht an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses zur Post gegeben werden. Die Generalversammlung beschließt dann mit einfacher Mehrheit, ob der antragstellenden Person die Mitgliedschaft zuerkannt werden soll oder nicht.

4.3. Außerordentliche Mitglieder:
a) Personen, die auf dem Gebiet der Filmmontage weniger als zwei Jahre tätig sind.
b) Österreichische und ausländische Organisationen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung wie der Österreichische Filmeditor:innen Verband.

4.4. Fördernde Mitglieder:
Physische und juristische Personen, die einen von der Generalversammlung festgesetzten einmaligen oder laufenden Beitrag leisten. Sie werden als solche vom Vorstand ernannt.

4.5. Ehrenmitglieder:
Der Vorstand kann Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Lebens, die besondere Verdienste im Bereich der Interessen des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ableben bei physischen, Auflösung bei juristischen Personen.
b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist.
c) bei zweijährigem Rückstand des Mitgliedsbeitrages bei ordentlichen bzw. einjährigem Rückstand bei außerordentlichen Mitgliedern durch Ausschluss.
d) durch Ausschluss durch den Vorstand
1. wegen unehrenhaften Verhaltens
2. wenn ein Mitglied die Statuten grob verletzt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss an die Generalversammlung schriftlich zu erheben und sie muss begründet sein.
Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig, sie erfolgt mit 2/3 Mehrheit. Alle Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie haben weiters das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Generalversammlung haben nur ordentliche Mitglieder das volle Stimmrecht, die übrigen Mitglieder verfügen über ein beratendes Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und in geeigneter Weise zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte. Sie haben die Beschlüsse der Organe zu beachten und den entsprechenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7. Organe

Organe des Vereins sind:
– Generalversammlung
– Vorstand
– Rechnungsprüfer:innen
– Schiedsgericht

§ 8. Mittel

8.1. Allgemeines:
Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder: Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, die ordentlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes haben das aktive und passive Wahlrecht. Jede stimmberechtigte Person übt sein Stimmrecht selbst oder durch eine:n Vertreter:in aus, wobei dieser Person die Vertrauensbefugnis nur für eine einzelne stimmberechtigte Person übertragen werden kann.
Die Generalversammlung wird beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Nach einer halbstündigen Wartezeit ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Auflösung des Vereins wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Unter 2/3 Mehrheit sind 2/3 der abgegebenen Stimmen zu verstehen, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die:der Vorsitzende bzw. das an Jahren älteste Mitglied.

8.2. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
b) Wahl der rechnungsprüfenden Person auf zwei Jahre
c) Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeits- und Rechnungsberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Betrauung des Vorstandes mit besonderen Aufgaben
f) Beschluss über die Auflösung des Vereins

8.3. Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung muss 14 Tage vorher durch schriftliche Ladung, aus der die Tagesordnung ersichtlich sein muss, einberufen werden. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, die außerordentliche auf Verlangen der Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich am Vortag der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein.
Den Vorsitz führt die:der Obfrau:Obmann, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter:in. Dringlichkeitsanträge sind vor Eingehen in die Tagesordnung möglich.

§ 9. Vorstand

9.1. Zusammensetzung:
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus: Obfrau:Obmann
Schriftführer:in
Finanzreferent:in
deren Stellvertreter:in

9.2. Geschäftsführung:
Die:der Obfrau:Obmann vertritt den Verein nach außen hin, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter:in.
Für den Verein zeichnet die:der Obfrau:Obmann mit der:dem Schriftführer:in, in Finanzgebarungsangelegenheiten die:der Finanzreferent:in oder die:der Obfrau:Obmann, im Verhinderungsfall die jeweiligen Stellvertreter:innen, rechtsverbindlich. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Geschäftsordnungsangelegenheiten und dem Ausschluss von Mitgliedern, wofür eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder gegeben. Nach einer halbstündigen Wartezeit ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben.
Der Vorstand kann bei längerer Abwesenheit gewählter Vorstandsmitglieder für diese für die jeweilige Zeitspanne, längstens bis zur nächsten Generalversammlung, ein Ersatzmitglied mit Wahlrecht kooptieren.

9.3. Aufgaben:
Der Vorstand beschließt zu Beginn jeder Geschäftsperiode seine Geschäftsordnung, führt das Jahresprogramm durch, erstattet Bericht an die Generalversammlung, erledigt dringende und laufende Agenden, entsendet Vertreter:innen zu internationalen Gremien mit ähnlicher Zielsetzung wie Österreichischer Filmeditor:innen Verband.

9.4. Die:der Finanzreferent:in ist für die Geschäftsgebarung verantwortlich.

§ 10. Rechnungsprüfer:innen

Rechnungsprüfer:innen sind für die Dauer einer Geschäftsperiode des Vorstandes gewählt. Sie beaufsichtigen die Tätigkeit des Vereins auf Ihre Satzungsmäßigkeit und insbesondere obliegt ihnen die Überprüfung der gesamten Finanzgebarung des Vereins. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung.

§ 11. Schiedsgericht

Streitfälle, die sich auf die Tätigkeit des Vereins beziehen, unter Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen bzw. zwischen Organen selbst regelt das Schiedsgericht. Jede der streitenden Parteien bestellt eine:n Schiedsrichter:in, diese wählen binnen einer Woche eine Person als vorsitzende Person (muss kein Vereinsmitglied sein), können sie sich nicht auf eine vorsitzende Person einigen, entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 12. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit 2/3 Mehrheit erfolgten Beschluss der Generalversammlung geschehen, deren Tagesordnung ausdrücklich diesen Punkt enthält. Im Falle der beschlossenen Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zuzuführen.

§ 13. Beschlüsse

Soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, worunter die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu verstehen ist, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Soweit nicht anders vorgesehen, gilt Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der jeweiligen Mitgliederzahl.